Bauen & Wohnen

Bauen und Umbauen in Gnesau

Alle Bauvorhaben in Gnesau unterliegen der Kärntner Bauordnung. Auch kleine bauliche Maßnahmen müssen der Gemeinde zumindest gemeldet werden. Je nach Bauvorhaben werden die Vorgehensweisen folgend unterschieden:

Gerne steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Gnesau für Fragen zum Ablauf eines Bauverfahrens bzw. zur Klärung der Art des Bauprojekts zur Verfügung.

Mitteilungspflichtiges Bauvorhaben lt. § 7 K-BO - Formular

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Bauen im Gemeindegebiet

Textlicher Bebauungsplan Gnesau

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Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.

Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Gemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.

Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.


Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.

Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der 2-Jahres-Frist jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um 2 Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.


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