Bauen & Wohnen
Bauen und Umbauen in Gnesau
Alle Bauvorhaben in Gnesau unterliegen der Kärntner Bauordnung. Auch kleine bauliche Maßnahmen müssen der Gemeinde zumindest gemeldet werden. Je nach Bauvorhaben werden die Vorgehensweisen folgend unterschieden:
Bewilligungs- und mitteilungsfreie Bauvorhaben:
Gemäß § 2 der Kärntner Bauordnung gibt es bauliche Maßnahmen, die keiner Baugenehmigung oder Mitteilung erfordern. Dies sind zum Beispiel Grabstätten, Springbrunnen, Fahnenstangen oder Blitzschutzanlagen. Eine Auflistung der meldefreien Bauvorhaben finden Sie hier.
Bewilligungsfrei aber mitteilungspflichtige Bauvorhaben:
Bestimmte Bauvorhaben unterliegen zwar keiner Baubewilligung, sind jedoch nach § 7 der Kärntner Bauordnung vor dem Beginn ihrer Ausführung dem Bauamt Gnesau schriftlich zu melden. Ein Auflistung der mitteilungspflichtigen Vorhaben finden Sie hier.
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben:
Laut Kärntner Bauordnung § 6 müssen der Neubau, die Änderung, die Änderung der Verwendung und der Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen durch ein Bauverfahren bewilligt werden.
Gerne steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Gnesau für Fragen zum Ablauf eines Bauverfahrens bzw. zur Klärung der Art des Bauprojekts zur Verfügung.
Bauen im Gemeindegebiet
Baubeginnsmeldung
Mit der Ausführung des bewilligten Vorhabens darf erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
Der Baubeginn ist binnen einer Woche der Gemeinde schriftlich zu melden (Baubeginnsmeldung). Das entsprechende Formular wird Ihnen mit dem Baubescheid ausgehändigt.
Auf der Baubeginnsmeldung ist der Bauleiter bekanntzugeben. Dieser muss gleichzeitig befugter Unternehmer oder Sachverständiger sein.
Baubewilligung (Wirksamkeit und Verlängerung)
Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen 2 Jahren nach ihrer Rechtskraft mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden ist.
Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist auf schriftlichen Antrag vor Ablauf der 2-Jahres-Frist jeweils – jedoch höchstens 3-mal – um 2 Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist.